Satzung für kirchenmusikalische Gruppen

§ 1 Organisation und Name
1. Kirchenmusikalische Gruppen sind Einrichtungen einer oder mehrerer katholischer Pfarrge-meinden, die verbindlich im Dienste dieser Gemeinde(n) stehen.
2. Nach Absprache in der Pfarrgemeinde oder in der GemeinschaR von Gemeinden (GvG) können sich kirchenmusikalische Gruppen zusammenschließen.
3. Innerhalb einer Pfarrgemeinde oder einer GvG können mehrere kirchenmusikalische Gruppen gleichzeitig tätig sein.
4. Sämtliche kirchenmusikalische Gruppen, ihre Errichtung, Zusammenschlüsse sowie sonstige Änderungen sind dem Bischöflichen Generalvikariat, Referat Kirchenmusik, über den Regionalkantor mitzuteilen. Einmal jährlich ist ein Überblick über die Struktur der kirchenmusikalischen Gruppen beim zuständigen Regionalkantor einzureichen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Diözesan-Cäcilien-Verband (DCV) ist die übergeordnete kirchenmusikalische Organisation, die alle kirchenmusikalischen Gruppen vertritt.
6. Der DCV ist Mitglied im Allgemeinen Cäcilien-Verband (ACV).
§ 2 Aufgaben
1. Hauptaufgabe der kirchenmusikalischen Gruppen ist die regelmäßige, der Liturgie angemessene Mitgestaltung der Gottesdienste, insbesondere an Sonn- und Feiertagen.
2. Diese umfaßt die Pflege und Förderung
2.1 des Gregorianischen Chorals,
2.2 der mehrstimmigen Kirchenmusik aller Slilepochen,
2.3 der deutschen Liturgiegesänge und des Kirchenliedes,
2.4 des Neuen Geistlichen Liedes,
2.5 der geistlichen Musik für Kinder,
2.6 der Instrumentalmusik ailer Stilepochen im Gollesdienst
Die Auswahl der Musik ist den ausführenden Gruppen und der Gottesdienstgemeinde anzupassen.
3. Grundlagen für die Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppen sind die geltenden kirchenmusikalischen Richtlinien und liturgischen Weisungen der Päpste, des Zweiten Vatikanischen Konzils und der Diözese Aachen.
4. Die kirchenmusikalischen Gruppen wirken nach Möglichkeit auch bei geistlichen Konzerten, außerliturgischen kirchlichen Feiern sowie bei überpfarrlichen Veranstaltungen für kirchenmusikalische Gruppen mit.
5. Die genannten Aktivitäten der kirchenmusikalischen Gruppen bedürfen des Einvernehmens mit dem Pfarrer bzw. dem Leiter der Gemeinde.
§ 3 Mitglieder
1. Die kirchenmusikalischen Gruppen bestehen aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind diejenigen, die als Musikausübende oder Leiter mitwirken.
3. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste auf Vorschlag des Leitungsgremiums (siehe § 12,3 und 4) von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Für langjährige Zugehörigkeil zu einer kirchenmusikalischen Gruppe verleiht der Diözesan-Cäcilien-Verband Auszeichnungen. Die Bedingungen für die Ehrungen sind in einer besonderenOrdnung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes geregelt.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, an den Proben, Gottesdienste und sonstigen Veranstaltungen, in denen die jeweilige Gruppe mitwirkt, teilzunehmen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Alle aktiven Mitglieder nehmen an den Versammlungen der kirchenmusikalischen Gruppe teil.
2. Aktives Wahlrecht besitzen alle aktiven Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
3. Passives Wahlrecht besitzen alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Innerhalb der kirchenmusikalischen Gruppen können für Kinder und Jugendliche eigene Untergruppen gebildet werden. Diese wählen jeweils einen Gruppensprecher, der mindestens das14. Lebensjahr vollendet haben muß und mit beratender Stimme dem Vorstand angehört.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden.
§ 7 Aufnahme
1. Voraussetzungen für die aktive Mitgliedschaft sind die Bereitschaft, bei allen Aktivitäten der kirchenmusikalischen Gruppe mitzuwirken, gesanglich-musikalische Eignung und die Bereitschaft zur Einordnung in die Gemeinschaft.
2. Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet der musikalische Leiter im Einvernehmen mit dem Leitungsgremium (siehe g 12,3 und 4).
§ 8 Austritt und Ausschluss
1. Ein aktives Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären.
2. Ein aktives Mitglied kann durch das Leitungsgremium ausgeschlossen werden, wenn es sich drei Monate trotz erfolgter Ansprache ohne genügenden Grund nicht am Leben der Musikgruppe beteiligt oder den Bestrebungen der Gruppe entgegenwirkt.
Vor dem Ausschluss muss dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zu einem klärenden Gespräch mit dem Leitungsgremium angeboten werden. Sollte das ausgeschlossene Mitglied mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, hat es das Anrufungsrecht an die Gesamtgruppe, die dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über. den Verbleib des Mitgliedes entscheiden kann.
§ 9 Förderer
Förderer unterstützen die kirchenmusikalischen Gruppen ideell und finanziell.
§ 10 Geistliche Leitung
Der Pfarrer ist der geistliche Leiter oder ernennt in Absprache mit der kirchenmusikalischen Gruppe eine andere geistliche Begleitung.
Der geistliche Leiter/Begleiter ist verantwortlich für die geistliche Betreuung der Gruppe. Er fördert die liturgische Bildung der aktiven Mitglieder, vermittelt in Zusammenarbeit mit dem musikalischen Leiter das Verständnis der geistlichen Gesangstexte und erklärt die Grundlagen für die Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppe.
§ 11Musikalischer Leiter
Dem musikalischen Leiter obliegt die musikalische Schulung und Leitung der Gruppe. Er stimmt mit dem jeweiligen liturgischen Verantwortlichen die Mitwirkung der kirchenmusikalischen Gruppe bei Gottesdiensten ab. Er trifft die Auswahl der Kompositionen und setzt im Einvernehmen mit der kirchenmusikalischen Gruppe die Proben an. Er ist verantwortlich für die Archivierung und Pflege des Notenbestandes. Diese Aufgaben kann er an Gruppenmitglieder delegieren. Darüber hinaus vermittelt er den Sinn und Gehalt der geistlichen Texte und ihre Umsetzung in Musik in Zusammenarbeit mit dem Geistlichen Begleiter.
Der musikalische Leiter ist nach Möglichkeit Mitglied im Liturgieausschuß des Pfarrgemeinderates.
§ 12 Struktur der kirchenmusikalischen Gruppen
1. Für kirchenmusikalische Gruppen sind unterschiedliche Strukturen möglich
A Vorstand,
B Teamleitung,
C Sprecher,
D Alleinverantwortlicher musikalischer Leiter.
2. Bis auf Kindergruppen, für die nur die Form D möglich ist, können die musikalischen Gruppen durch Mehrheitsbeschluss selbst über ihre Organisationsform entscheiden. Wünscht die Mehrheit der Gruppe eine Änderung der Organisationsform nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Leitungsgremiums (siehe § 12,3 und 4), so ist dazu innerhalb der nächsten zwei bis sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten aktiven Mitglieder die Organisationsform geändert werden kann. Bis zur Neuwahl der neuen Leitung bleibt die bisherige Leitung im Amt.
Nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit innerhalb der einzelnen Formen kann die Organisationsform des Chores mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder mit aktivem Wahlrecht geändert werden.
Sollte dazu mehr als ein Wahlgang notwendig sein, reicht im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
3. Modell A: Vorstand
3.1 Den Vorstand bilden
      3.1.1 die geistliche Leitung/Begleitung,
      3.1.2 der musikalische Leiter,
      3.1.3 der geschäftsführende Vorsitzende,
      3.1.4 der Schriftführer,
      3.1.5 der Kassenwart,
      3.1.6 nach Bedarf bis zu vier Beiräte (z.B. Vertreter der Jugend).
Geschäftsführender Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart und die Beiräte werden in der Jahreshauptversammlung der kirchenmusikalischen Gruppen von den anwesenden aktiven Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
3.2 Aufgaben des Vorstandes
3.2.1 Dem Vorstand obliegen alle Entscheidungen sowie die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht nach dieser Satzung einem anderen vorbehalten sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die geistliche Leitung/Begleitung.
3.2.2 Die Aufgaben der geistlichen Leitung/Begleitung sind unter g 10 erläutert.
3.2.3 Die Aufgaben des musikalischen Leiters sind unter § 11 erläutert.
3.2.4 Der geschäftsführende Vorsitzende vertritt die Interessen der Mitglieder der kirchenmusikalischen Gruppe, ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der organisatorischen Erfordernisse und trägt Sorge für eine gute Gemeinschaff in der kirchenmusikalischen Gruppe. Ihm obliegt die Anweisung der Zahlungen.
3.2.5 Der Schriftführer führt den Überblick über die Struktur der kirchenmusikalischen Gruppe, das Protokoll über die Veranstaltungen der kirchenmusikalischen Gruppe, die Beschlüsse der Sitzungen, die Anwesenheitsliste, besorgt den Schriftwechsel und erstellt den Jahresbericht.
3.2.6 Der Kassenwart verwaltet die Kasse der kirchenmusikalischen Gruppe. Insbesondere trägt er Sorge für den Eingang von Beiträgen, tätigt nach Anweisung des geschäftsführenden Vorsitzenden Ausgaben und gibt in der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht.
3.2.7 Die Beiräte helfen durch Rat und Tat bei der Vorbereitung und Durchführung vonEntscheidungen, welche die Tätigkeit der kirchenmusikalischen Gruppe betreffen.
4. Modell B: Teamleitung
4.1 Die Teamleitung bilden
      4.1.1 die geistliche Leitung/Begleitung,
      4.1.2 der musikalische Leiter,
      4.1.3 mindestens drei zu wählende Mitglieder aus der Gruppe der Mitglieder mit passivemWahlrecht.
Die unter Nr. 4.1.3 Genannten werden von den anwesenden aktiven Mitgliedern für die Zeit von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4.2 Aufgaben der Teamleitung
      4.2.1 Die Aufgaben der geistlichen Leitung/Begleitung sind unter § 10 erläutert.
      4.2.2 Die Aufgaben des musikalischen Leiters sind unter § 11 erläutert.
      4.2.3 Dem Leitungsteam abliegen alle Entscheidungen sowie die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht nach dieser Satzung einem anderen vorbehalten sind. Die Verteilung der Aufgaben analog zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder (§ 12, 3.2.4 - 3.2.7) erfolgt im Team nach dessen eigener Entscheidung.
Die Teamleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die geistliche Leitung/Begleitung.
5. Modell C: Sprecher
5.1 In diesem Modell wirken mit
      5.1.1 die geistliche Leitung/Begleitung,
      5.1.2 der musikalische Leiter,
      5.1.3 der Sprecher.
5.2 Aufgaben in diesem Modell
      5.2.1 Die Aufgaben der geistlichen Leitung/Begleitung sind unter g 10 erläutert.
      5.2.2 Die Aufgaben des musikalischen Leiters sind unter § 11 erläutert.
      5.2.3 Der Sprecher übernimmt die Verantwortung für die im Modell A unter Aufgaben der Vorstandsmitglieder (g 12, 3.2.4 - 3.2.7) genannten Tätigkeiten; er kann diese an Mitglieder der Gruppe delegieren.
Der Sprecher wird für die Zeit von zwei Jahren von den anwesenden aktiven Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
6. Modell D: Alleinverantwortlicher musikalischer Leiter
6.1 In diesem Modell wirken mit
      6.1.1 die geistliche Leitung/Begleitung,
      6.1.2 der musikalische Leiter.
6.2 Aufgaben in diesem Modell
      6.2.1 Die Aufgaben der geistlichen Leitung/Begleitung sind unter § 10 erläutert.
      6.2.2 Die Aufgaben des musikalischen Leiters sind unter § 11 erläutert.
Bei diesem Modell werden die unter § 12, 3.2.4 - 3.2.7 genannten Aufgaben vom Musikalischen Leiter der Gruppe wahrgenommen. Dieser kann, etwa in Kindergruppen, Aufgaben an Erziehungsberechtigte oder andere geeignete Personen delegieren.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
1.1 wenn es das Interesse der kirchenmusikalischen Gruppe erfordert, jedoch mindestens
1.2 einmal jährlich (Jahreshauptversammlung),
1.3 bei Ausscheiden,
      - Modell A: eines Mitglieds des Vorstandes,
     - Modell B: eines Mitglieds des Leitungsteams,
     - Modell C: des Sprechers,
1.4 binnen drei Monaten, wenn ein Drittel der Mitglieder der kirchenmusikalischen Gruppe dies verlangt.
Eine Jahreshauptversammlung ist bei dem Modell des alleinverantwortlichen musikalischen Leiters, Modell D, insbesondere bei Kindergruppen, nicht verpflichtend.
2. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen
- Modell A; vom geschäftsführenden Vorsitzenden,
- Modell B: von einem Mitglied des Leitungsteams in dessen Auftrag,
- Modell C: für den Fall, dass der Sprecher ausgeschieden oder verhindert ist, vom musikalischen Leiter.
3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt
- Modell A: der geschäftsführende Vorsitzende,
- Modell B: ein Mitglied des Leitungsteams in dessen Auftrag,
- Modell C: der Sprecher, bei Verhinderung/Ausscheiden der musikalische Leiter.
4. Der Mitgliederversammlung abliegen
4.1 Die Entscheidung über die Organisationsform des Chores.
4.2 Die Entgegennahme
      4.2.1 des Jahresberichtes,
      4.2.2 des Kassenberichtes sowie
      4.2.3 des Berichtes der Kassenprüfer.
4.3 die Entlastung
- Modell A: des Vorstandes,
- Modell B: des Leitungsteams,
- Modell C: des Sprechers.
4.4 die Wahl
      - Modell A: des Vorstandes und der Kassenprüfer,
      - Modell B: des Leitungsteams und der Kassenprüfer,
      - Modell C: des Sprechers und der Kassenprüfer.
      4.4.1 die Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Leitungsgremium eingegangen sein müssen.
4.5 die Entscheidung über Erhebung eines Mitgliedsbeitrages und ggf. dessen Höhe.
5. Zur Gültigkeit von Wahlen und Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern in dieser Salzung nichts anderes bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die geistliche Leitung/Begleitung.
6. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Verfasser zu unterzeichnen. Jedes Mitglied der kirchenmusikalischen Gruppe ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Tagesordnung geben.
8. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung enthält in der Regel einen Beitrag über Fragen der Liturgie und Kirchenmusik gemäß 5 2 Abs. 3.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben eine jährliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Sie können einmal wiedergewählt werden.
Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig
- Modell A: Mitglieder des Vorstandes,
- Modell B: Mitglieder des Leitungsteams,
- Modell C: Sprecher,
sein.
§ 15 Anschaffungen und Erwerbungen
1. Der musikalische Leiter bestimmt im Einvernehmen mit dem Pfarrer' neu anzuschaffende Gegenstände, insbesondere Noten.
2. Alle Anschaffungen der kirchenmusikalischen Gruppe sowie Schenkungen gehen in das Eigentum der Pfarrgemeinde über.
3. Mindestens eine kirchenmusikalische Gruppe der Gemeinde bezieht das offizielle Organ des
Allgemeinen Cäcilien-Verbandes für Deutschland, "Musica sacra".
4. Den Mitgliedsbeitrag trägt im Rahmen des Etats die zuständige Pfarrgemeinde aus dem Titel 2.2.17 "sonstige Ausgaben für pfarrliche Aktivitäten, auch Pfarrgemeinderat".
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung einer kirchenmusikalischen Gruppe kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Treten in einer kirchenmusikalischen Gruppe unhaltbare oder ärgerniserregende Zustände ein, die innerhalb der Pfarrgemeinde(n) nicht einvernehmlich geklärt werden können, so ist dies durch den zuständigen Pfarrer' dem Leiter des Referates Kirchenmusik im Bischöflichen Generalvikariat zu berichten, das dann die Auflösung des Chores, auch gegen den Willen der Mitglieder, anordnen kann. Einspruch gegen die Auflösung ist innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Auflösungsmitteilung zulässig. Die Entscheidung hierüber liegt bei der zuständigen kirchlichen Schiedsstelle.
§ 17 Ergänzende Bestimmungen
Soweit sich die Mitgliederversammlung oder der Vorstand bzw. das Leitungsteam eine Geschäftsordnung geben, um sonstige Bestimmungen für die kirchenmusikalische Gruppe zu erlassen, dürfen die getroffenen Regelungen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 22. November 2001 in Kraft. Die Satzung der Kirchenchöre vom 14. Mai 1976 wird zum selben Zeitpunkt aufgehoben.
Aachen, 2. November 2001 L.S.
+ Heinrich Mussinghoff
   Bischof von Aachen
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