Dem Kirchenvorstand St.Clemens Kaldenkirchen gehören zehn gewählte Mitglieder aus der Pfarrgemeinde und, als geborenes Mitglied, der jeweilige Pfarrer an. Der Pfarrer ist auch gleichzeitig Vorsitzender des Kirchenvorstandes (KV).
Ist in unserer Pfarrgemeinde ein Kaplan eingesetzt, so hat dieser ebenfalls ein Stimmrecht im Kirchenvorstand, wenn er das dreißigste Lebensjahr vollendet hat.
Nach den Wahlen vom 7. und 8. November 2009 gehören dem Kirchenvorstand an:
| Pastor Benedikt Schnitzler Vorsitzender |
Frank Dors stellvertretender Vorsitzender |
| Hans Buschmann |
Heinz Lankes |
Christoph Peters |
Toni Peters |
| Walter Rögels |
Christa Schattner |
Manfred Schomm |
Matthias Stapper |
| Willi Tempels |
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Die Amtszeit beträgt jeweils 6 Jahre, nach drei Jahren wird die Hälfte der Mitglieder neu gewählt. Außerdem entsendet der Pfarrgemeinderat ein Mitglied mit beratender Funktion in den Kirchenvorstand.
Die nächste Kirchenvorstandswahl findet im Herbst 2012 statt.
Die Aufgabe des Kirchenvorstandes besteht in der verantwortlichen Verwaltung des Vermögens der Pfarre. Er stellt das Personal der verschiedenen Einrichtungen und der Verwaltung ein. Er beschließt über Anschaffungen und Ausgaben für verschiedene Aufgaben und Bereiche der Pfarre.
Historie
Die Stellung und Aufgaben der Kirchenvorstände sind in NRW im Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens festgelegt. Es geht auf preußische Gesetzgebung von 1875 zurück und gilt in der Fassung vom 24.07.1924 als NRW-Landesrecht für den Bereich der fünf (Erz-)Bistümer Köln, Paderborn, Aachen, Essen und Münster in diesem Bundesland.
Das staatliche Gesetz ist vom Vatikan als vorrangig gegenüber innerkirchlichen Regelungen anerkannt (1984); nach allgemein geltendem Kirchenrecht sind Kirchenvorstände nicht vorgesehen. Danach liegt die Vertretung und Verwaltung des Vermögens der Pfarrgemeinde beim Pfarrer, dem ein Verwaltungsrat beigeordnet ist.
Zu den Aufgaben, der Zusammensetzung, der Mitgliederzahl und weiteren Punkten im Folgenden ein Auszug aus den Diözesanstatuten in der Fassung vom 17. April 1970
1. Der Kirchenvorstand und seine Aufgaben
Artikel 671
§1 Für die Verwaltung des Kirchenvermögens in den Kirchengemeinden ist maßgebend das Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924. Danach verwaltet der Kirchenvorstand das Vermögen in der Kirchengemeinde. Er ist der gesetzliche Vertreter der Kirchengemeinde und des ortskirchlichen Vermögens. Unter dem Sammelbegriff „Kirchengemeinde“ fällt außer der Pfarrgemeinde jede unter staatlicher Mitwirkung errichtet Pfarrvikarie und vermögensrechtlich selbständige Filialgemeinde, wenn auch die letztere noch als Spezialgemeinde im Verbande der Muttergemeinde verblieben ist.
§2 Zum ortskirchlichen Vermögen gehören:
1.das Fabrikvermögen der Pfarrkirche (Pfarrvikarie), der Filialkirchen und sonstigen der Verwaltung des Kirchenvorstandes unterstehenden Kirchen einschließlich der vorhandenen nicht selbständigen Stiftungen;
2.unbeschadet der Nutzungsrechte des Amtsinhabers, das Pfründevermögen und das Stellenvermögen;
3.die örtlichen, d.h. für Zwecke innerhalb der Kirchengemeinde bestimmten, selbständigen Stiftungen und Anstalten, die nach den Stiftungsbestimmungen oder Satzungen unter der Verwaltung des Kirchenvorstandes stehen;
4.die Vermögensstücke im Eigentum des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde, die ausschließlich für kirchliche Zwecke bestimmt und unter die Verwaltung des Kirchenvorstandes gestellt sind.
§3 Zum Ortkirchenvermögen rechnen nicht:
1.die Erträge von Kollekten, Sammlungen und Opferstöcken, die nicht für Zwecke der Kirchengemeinde bestimmt sind;
2.die Sondergaben und Geschenke, die dem Pfarrer persönlich für die Zwecke der eigenen Kirche oder für sonstige Zwecke gegeben wurden;
3.die Einkünfte kirchlicher Vereinigungen aus Beiträgen, Kollekten und Sammlungen.
Artikel 672
Der Kirchenvorstand hat nach staatlichem Recht die Stellung einer öffentlichen Behörde und ist berechtigt zur Führung des Amtssiegels. Dieses darf nicht mit dem Pfarr- bzw. Kirchensiegel verwechselt werden.
Wahl und Zusammensetzung des Kirchenvorstandes
Artikel 673
§1 (gegenstandslos)
§2 Es ist dringend darauf zu achten, dass die formellen Wahlbestimmungen befolgt werden, damit begründete Einsprüche, die wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben werden könnten, vermieden werden.
§3 (gegenstandslos)
§4 (gegenstandslos)
§5 Nur umsichtige, erfahrene, gut beleumundete und auf das Wohl der Kirche bedachte Gläubige sollen in den Kirchenvorstand gewählt werden.
Artikel 674
Mitglieder des Kirchenvorstandes sind:
1. Neben dem Pfarrer und den gewählten Mitgliedern gehören der Vikar einer in der Pfarre gelegenen Vikarie und der Kaplan dem Kirchenvorstand an. Sind in der Kirchengemeinde mehrere Kapläne eingesetzt, so gehört derjenige von ihnen zum Kirchenvorstand, welcher nach dem Tag der Priesterweihe oder bei gleichem Weihealter nach dem Tag der Geburt der Älteste ist.
Ist in einer Kirchengemeinde kein Kaplan, sondern ein Diakon hauptamtlich eingesetzt, so gehört dieser zum Kirchenvorstand. Bei mehreren hauptamtlich eingesetzten Diakonen gilt die Regelung des Abs.1 Satz 2 entsprechend.
Sind in einer Kirchengemeinde sowohl ein Kaplan als auch ein Diakon hauptamtlich eingesetzt, so gehört nur der Kaplan zum Kirchenvorstand.
Falls in einer Filialgemeinde ein eigener Geistlicher tätig ist, gehört dieser nicht nur dem Kirchenvorstand der Muttergemeinde an, sondern auch dem Kirchenvorstand der Filialgemeinde im Verband der Muttergemeinde.
Die dem Seelsorgeklerus angehörenden Geistlichen, zu denen auch Diakone im Haupt- und Nebenamt gehören, sind nicht wahlberechtigt und infolgedessen auch nicht wählbar.
2. Wird die Seelsorge für eine oder für verschiedene Kirchengemeinden zugleich mehreren Priestern solidarisch übertragen, bestimmt der Bischof, welchen Kirchenvorständen die Priester angehören.
3.Nach den Bestimmungen des zur Abänderung des Gesetzes über die Verwaltung des kath. Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 erlassenen Gesetzes vom 07.12.1948 beträgt die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder in Gemeinden bis 1.500 Katholiken 6, bis 5000 Katholiken 8, bis 10.000 Katholiken 10, in größeren Gemeinden 16.
4.Die neuen Mitglieder des Kirchenvorstandes werden in einer Sitzung des Kirchenvorstandes vom Vorsitzenden eingeführt und an Eides Statt auf treue Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Artikel 675
§1 Die Mitgliedschaft zum Kirchenvorstand ist ein kirchliches Ehrenamt.
§2 (gegenstandslos)
§3 Es ist ein löblicher Brauch, dass die Mitglieder des Kirchenvorstandes das Einsammeln der Kollekten besorgen.
Artikel 676
§1 Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist der Pfarrer oder der vom Bischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betraute Geistliche, d.h. in Pfarrvikarien der Pfarrvika. In den vermögensrechtlich selbständigen, aber im Verband der Mutterpfarrei stehenden Filialgemeinden ist der Pfarrer der Muttergemeinde Vorsitzender des für die Verwaltung des Sondervermögens der Filialgemeinde bestellten Kirchenvorstandes. Bei Vakanz der Pfarrei ist Vorsitzender Pfarrverweser (Uvicarius Oeconomus), bei Vakanz der Pfarrvikarie der mit der Leitung der Pfarrvikarie vorübergehend beauftragte Geistliche. Ist dem Pfarrer ein Pfarrverwalter beigegeben, so führt dieser auch den Vorsitz im Kirchenvorstand, falls die Leitung der Vermögensverwaltung in seiner Ernennungsurkunde nicht ausdrücklich ausgenommen ist. Der Pfarrstellvertreter, der weitgehend nur die seelsorgliche Führung der Pfarrgeschäfte hat, leitet nicht die Sitzungen des Kirchenvorstandes.
§2 Stellvertreter des geistlichen Vorsitzenden ist ein vom Kirchenvorstand aus seiner Mitte auf drei Jahre gewähltes Laienmitglied. Er leitet die Kirchenvorstandssitzungen im Falle der Behinderung des Vorsitzenden.
§3 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden ergeben sich aus dem staatlichen Vermögensverwaltungsgesetz und der Geschäftsanweisung der Erzdiözese Köln vom 11.Juli 1928 für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden.
§4 Der Vorsitzende bemühe sich, die Mitglieder über die kirchlichen und staatlichen Vorschriften betreffs der Vermögensverwaltung zu belehren.
Artikel 677
§1 Der Vorsitzende und die Mitglieder des Kirchenvorstandes haften für den Schaden, welcher der Kirchengemeinde infolge schuldhafter Pflichtverletzung entsteht.
§2 Insbesondere ist die Beachtung der formalen Vorschriften des Vermögensverwaltungsgesetzes von Bedeutung, da hiervon weitgehendst die Gültigkeit der Verträge abhängt.
3. Aufgabe des Kirchenvorstandes
Artikel 678
§1 Die gesetzliche Aufgabe des Kirchenvorstandes ist die ordnungsgemäße und sorgfältige Verwaltung des Ortskirchenvermögens gemäß den kirchlichen und staatlichen Bestimmungen.
Der Kirchenvorstand darf aber nicht in die inneren, rein seelsorglichen Angelegenheiten der Gemeinde eingreifen. Er kann sich nicht befassen mit der Zahl der notwendigen Hilfsgeistlichen, der Ordnung des Gottesdienstes und den Einrichtungen im Gotteshause, z.B. Aufstellung der Altäre, der Opferstöcke usw., der Führung der pfarramtlichen Kirchenbücher usw.
§2 Seine Obliegenheiten sind im Einzelnen festgelegt in der Geschäftsanweisung.
Insbesondere obliegt ihm:
1.Aufstellung und Führung eines Vermögensverzeichnisses (Lagerbuch und Inventar),
2.die jährliche Aufstellung des Voranschlages (Etat),
3.die jährliche Anfertigung der Jahresrechnung über die Erträgnisse und deren Verwendung,
4.die jährliche Prüfung der Kasse.
§3 Wenn die Aufgaben des Kirchenvorstandes nach der formalen Seite weitgehend durch das staatliche Recht geregelt ist, so sollen sich die Mitglieder des Kirchenvorstandes doch stets bewusst sein, dass sie im Namen der Kirche und nach den Bestimmungen des kanonischen Rechts handeln.
Die Tätigkeit des Kirchenvorstandes untersteht der Aufsicht des Bischöflichen Generalvikariates. Seine Beschlüsse bedürfen zur Rechtsgültigkeit oder zur Ordnungsmäßigkeit in den in der Geschäftsanweisung angeführten Fällen der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates und in besonderen darin angegebenen Fällen auch der staatlichen Genehmigung. Muss um staatliche Genehmigung nachgesucht werden, so ist dem Kirchenvorstandsantrag die bereits vom Bischöflichen Generalvikariat erteilte Genehmigung beizulegen.
§4 Um eine reibungslose Zusammenarbeit im Kirchenvorstand zu gewährleisten, sollen sich dessen Mitglieder vor Augen halten, dass sie den geistlichen Vorsitzenden beraten und ihm helfen sollen in der Verantwortung für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens. Mängel in der Verwaltung sind nicht selten Anlass zu Unzufriedenheit und Misstrauen im kirchlichen Leben der Gemeinde. Darum sollen sich die Mitglieder des Kirchenvorstandes ihrer Mitverantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung stets bewusst bleiben.
Artikel 679
Neben den gekennzeichneten Obliegenheiten hat der Kirchenvorstand auch die Anstalten zu Verwalten, die der Pfarre gehören und im Namen und für Rechnung der Pfarre verwaltet werden. Er hat hinsichtlich dieses Vermögens und dessen ordnungsgemäßer Verwaltung dieselben Rechte und Pflichten wie für das übrige kirchliche Vermögen….
Artikel 680
§1 Das Bischöfliche Generalvikariat kann kraft seines Aufsichtsrechtes den Kirchenvorstand auffordern, Beschlüsse bestimmten Inhalts zu fassen. Weigert sich der Kirchenvorstand ohne triftigen Grund, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden.
§2 Von besonderer Bedeutung für die bischöfliche Beaufsichtigung des ortskirchlichen Vermögens ist der Umstand, dass der Vorsitzende ein Geistlicher ist, den die Anordnungen der vorgesetzten kirchlichen Aufsichtsbehörde in besonderem Masse im Gewissen binden.
§3 Das Bischöfliche Generalvikariat kann einzelne Kirchenvorsteher wegen grober Pflichtwidrigkeit oder Ärgernis eregenden Lebenswandels entlassen.
§4 Bei wiederholter gröblicher Pflichtverletzung kann das Bischöfliche Generalvikariat den ganzen Kirchenvorstand auflösen und im Einvernehmen mit der Staatsbehörde einen eigenen Vermögensverwalter bestellen.
§5 Im Einvernehmen mit der Staatsbehörde kann das Bischöfliche Generalvikariat an Stelle des Kirchenvorstandes gesetzliche Leistungen aus dem Haushalt bringen, festsetzen und genehmigen.
§6 Über die übrigen Rechte des Bischöflichen Generalvikariates betr. die Aufsicht über das Ortsvermögen vgl. die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden vom Jahre 1928.
§7 Ohne Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates darf der Kirchenvorstand keinen gerichtlichen Prozess führen. Wird eine Kirchengemeinde verklagt, so muss dies dem Bischöflichen Generalvikariat umgehend mitgeteilt werden. Die Anklageschrift ist gegebenenfalls anzufügen.
Auch das in einem Prozess ergangene Urteil muss dem Bischöflichen Generalvikariat mitgeteilt werden.
5. Geschäftsführung des Kirchenvorstandes
Artikel 681
§1 Der Kirchenvorstand erledigt seine Aufgabe durch Beschlussfassung in den ordnungsgemäß berufenen Sitzungen. Zu jeder Sitzung des Kirchenvorstandes sind sämtliche Mitglieder, auch die nicht gewählten, schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens am Tage vor der Sitzung einzuladen. Der Kirchenvorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entschlüsse bilden.
§2 Die Beschlüsse sind noch in der Sitzung unter Angabe des Tages und der Anwesenden in das Sitzungsbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern unter Beidrückung des Amtssiegels der Kirchengemeinde in der gleichen Sitzung zu unterschreiben. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist nicht vorgesehen und ohne rechtliche Wirkung.
§3 Mitglieder des Kirchenvorstandes, die selbst oder deren nahe Verwandte an rechtsgeschäftlichen Abmachungen mit der Kirche (Kauf, Tausch, Vermietung, Pachtung, Werk-, Anstellungsverträge usw.) beteiligt sind, sollten schon aus eigenem Taktgefühl an der Sitzung und Beschlussfassung des Kirchenvorstandes über derartige Gegenstände nicht teilnehmen. Dazu besteht aber auch noch ein gesetzliches Verbot, dessen Verletzung Ungültigkeit des Beschlusses und des Rechtsgeschäftes zur Folge haben kann.
Artikel 682
§1 Willenserklärungen des Kirchenvorstandes verpflichten die Kirchengemeinde nur dann, wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitlieder schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels der Kirchengemeinde abgeben. Es ist jedoch auch möglich, dass der Kirchenvorstand eine Person zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte bevollmächtigt. In diesem Falle gilt die obige Formvorschrift nur für die Erteilung der Vollmacht. Der Bevollmächtigte kann alsdann ohne Bindung an die Formvorschrift für die Kirchengemeinde handeln.
§2 Die Beglaubigung der Abschriften der Kirchenvorstandsbeschlüsse geschieht durch den Vorsitzenden unter Beifügung des Amtssiegels der Kirchengemeinde. Die Umschrift muss dieses Siegel als Siegel der Kirchengemeinde kennzeichnen, muss also den Namen der Kirchengemeinde tragen, der Titel der Kirche kann beigefügt und die Ortsbezeichnung durch einen Zusatz ergänzt werden. Beispiel: „Katholische Kirchengemeinde St. N in N bei N.“ Dieses Siegel ist zu unterscheiden von dem Pfarr- bzw. Kirchensiegel, das jede Seelsorgestelle führt.
Auszüge aus dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juni 1924
(Der gesamte Gesetzestext kann im Pfarrbüro eingesehen werden.)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
§1
1.Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Gemeinde und das Vermögen.
2.Das Vermögen umfasst die kirchlichen Vermögensstücke und die unter die Verwaltung kirchlicher Organe gestellten örtlichen Stiftungen.
3.Die Rechte der Kirchendiener an den zu ihrer Besoldung bestimmten Vermögensstücken werden hierdurch nicht berührt.
§2
1.Der Kirchenvorstand besteht aus:
a) dem Pfarrer oder dem von der bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betrauten Geistlichen als Vorsitzenden;
b) den gewählten Mitgliedert;
c) dem auf Grund besonderer Rechtstitel Berechtigten oder dem von ihm Ernannten.
2.Die bischöfliche Behörde kann für ihren Bereich bestimmen, dass auch andere hauptamtlich angestellte Seelsorgegeistliche der Gemeinde aus dem Weltklerus, soweit sie das Wählbarkeitsalter erreicht haben, zum Kirchenvorstand gehören.
§3
Im Lande Nordrhein-Westfalen gilt §3 in der Fassung des §1 zur Abänderung des VVG vom 07.12.1948:
Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt in Gemeinden bis 1500 Seelen 6, bis 5000 Seelen 8, bis 10000 Seelen 10, in größeren Gemeinden 16.
§4
1.Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltage 18 Jahre alt sind und seit einem Jahr an dem Orte der Gemeinde wohnen.
2.Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen:
a) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht;
b) wer infolge strafrechtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt;
c) wer das Wahlrecht nach § 6 Abs.4 oder § 7 Abs. 2 verloren hat.
3.Die bischöfliche Behörde kann für ihren Bereich bestimmen, dass die dem Seelsorgeklerus angehörenden Geistlichen nicht wahlberechtigt sind.
4.Behindert an der Ausübung ihres Wahlrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Anstalt untergebracht sind, sowie Straf- und Untersuchungsgefangene.
5.Die Wahl ist unmittelbar und geheim; jeder Wähler hat eine Stimme. Zur Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in die Wählerliste erforderlich.
§5
1.Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage 21 Jahre alt ist, sofern er nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist.
2.Die bischöfliche Behörde kann bestimmen, dass wenigstens die Hälfte der Gewählten Männer sein müssen.
§6
1.Frauen können das Amt als Kirchenvorsteher ablehnen und jederzeit niederlegen, Männer nur aus erheblichen Gründen. Einen erheblichen Grund hat stets, wer
a) 60 Jahre alt ist,
b) das Amt sechs Jahre bekleidet hat,
c) mehr als vier minderjährige Kinder hat.
2.Das Recht zur Ablehnung und Niederlegung verliert, wer das Amt trotz der ihm bekannten Gründe ausübt.
3.Über die Ablehnung und Niederlegung entscheidet der Kirchenvorstand. Gegen seine Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Empfang der Entscheidung die Berufung an die bischöfliche Behörde zulässig.
4.Wer nach Rechtskraft der Entscheidung bei seiner Weigerung bleibt, verliert das Wahlrecht. Der Kirchenvorstand kann es ihm wieder verleihen.
§7
1.Die Mitglieder verlieren ihr Amt, wenn sie nicht mehr wählbar sind, wenn die Wahl für ungültig erklärt oder das Wahlergebnis nachträglich geändert wird § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
2.Die bischöfliche Behörde kann Mitglieder wegen grober Pflichtwidrigkeit oder Ärgernis erregenden Lebenswandels durch einen begründeten schriftlichen Bescheid entlassen und ihnen zugleich das Wahlrecht entziehen; sie muss aber das Mitglied und den Kirchenvorstand zuvor hören.
§8
1. Das Amt der gewählten Mitglieder dauert sechs Jahre. Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Reihenfolge wird das erste Mal durch das Los bestimmt. Das Ausscheiden erfolgt mit dem Eintritt der Nachfolger.
2. Falls ein Mitglied sich weigert, sein Amt auszuüben, oder die Mitgliedschaft außer der Zeit endet, treten die gewählten Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der Ersatzliste ein.
3. Wenn die Ersatzliste leer ist, wählt der Kirchenvorstand.
§9
Das Amt des Kirchenvorstehers ist ein Ehrenamt. Für außergewöhnliche Mühewaltung kann ihm der Kirchenvorstand mit Genehmigung der bischöflichen Behörde eine angemessene Entschädigung bewilligen.